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Eine Auswahl an Begriffen, Leistungen und Informationen detailliert für Sie erklärt.
Eine Auswahl an Begriffen, Leistungen und Informationen detailliert für Sie erklärt.
Beratungseinsätze nach §37 SGB XI sind verpflichtende Beratungen für Pflegegeldempfänger. Diese Einsätze dienen der Sicherstellung der Pflegequalität und der Unterstützung pflegender Angehöriger. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 müssen halbjährlich, ab Pflegegrad 4 vierteljährlich, eine Beratung in Anspruch nehmen. Die Beratung kann durch zugelassene Pflegedienste oder Beratungsstellen erfolgen und umfasst Tipps und Hinweise zur Optimierung der Pflege.
Betreuung umfasst verschiedene Dienstleistungen, die darauf abzielen, die Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu verbessern. Dazu gehören die Begleitung bei Arztbesuchen, Hilfe bei der Haushaltsführung, Freizeitgestaltung und soziale Aktivitäten. Ziel ist es, die Selbstständigkeit und soziale Teilhabe zu fördern. Betreuungsleistungen sind besonders wichtig für Menschen mit Demenz, da sie Orientierung und Sicherheit bieten.
Entlastungsleistungen sind zusätzliche Angebote zur Unterstützung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Hilfe, Begleitung im Alltag und Betreuungsangebote. Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro, der für diese Leistungen genutzt werden kann. Diese Entlastungsbeträge können auch für Angebote zur Tages- oder Nachtpflege verwendet werden.
Die Hilfsmittelversorgung umfasst die Bereitstellung von Geräten und Materialien, die die Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Dazu gehören Rollstühle, Pflegebetten, Gehwagen und weitere Hilfsmittel. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für notwendige Hilfsmittel, sofern ein ärztliches Rezept vorliegt. Diese Hilfsmittel tragen wesentlich zur Verbesserung der Lebensqualität bei.
Kurzzeitpflege bietet eine vorübergehende stationäre Betreuung für pflegebedürftige Menschen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Dies kann nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei kurzfristiger Überlastung der pflegenden Angehörigen notwendig sein. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für bis zu acht Wochen im Jahr, sofern ein Pflegegrad 2 oder höher vorliegt. Kurzzeitpflege ermöglicht eine intensive Betreuung und Rehabilitation.
Leistungskomplexe (LK) sind standardisierte Leistungspakete, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden. Sie beinhalten konkrete Pflege- und Betreuungsmaßnahmen, wie Körperpflege, Mobilitätshilfen und medizinische Versorgung. Jeder Leistungskomplex hat einen festgelegten Preis, der mit der Pflegekasse abgerechnet wird. Die Leistungskomplexe bieten Transparenz und Vergleichbarkeit der Pflegeleistungen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist für die Begutachtung und Einstufung von Pflegebedürftigen in die entsprechenden Pflegegrade zuständig. Der MDK überprüft die Pflegebedürftigkeit und erstellt Gutachten, die als Grundlage für die Entscheidung über Pflegeleistungen dienen. Der MDK spielt eine zentrale Rolle in der Qualitätssicherung der Pflege und in der Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.
Nachtpflege richtet sich an pflegebedürftige Menschen, die auch nachts Betreuung benötigen. Diese Form der Pflege entlastet pflegende Angehörige und bietet den Pflegebedürftigen eine sichere Umgebung. Die Nachtpflege kann in spezialisierten Einrichtungen in Anspruch genommen werden und wird ebenfalls von der Pflegeversicherung abhängig vom Pflegegrad finanziert.
Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und kann zwischen 316 und 901 Euro monatlich betragen. Das Pflegegeld soll den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen helfen, die Pflege selbst zu organisieren und finanzielle Aufwendungen zu decken.
Pflegegrade bestimmen den Umfang der Pflegeleistungen, die eine Person erhält. Es gibt fünf Pflegegrade, die den Grad der Selbstständigkeit und den individuellen Pflegebedarf widerspiegeln. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere Gutachter festgestellt. Die Einstufung in einen Pflegegrad ist Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung, wie Pflegegeld oder Sachleistungen.
Pflegesachleistungen sind professionelle Pflegeleistungen, die durch ambulante Pflegedienste erbracht werden. Diese Leistungen umfassen Körperpflege, Ernährung, Mobilitätshilfen und medizinische Versorgung. Pflegesachleistungen sind eine Alternative zum Pflegegeld und werden direkt mit den Pflegekassen abgerechnet. Die Höhe der Sachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad und ist auf monatliche Höchstbeträge begrenzt.
Pflegesätze beziehen sich auf die Kosten, die für die Erbringung von Pflegeleistungen anfallen. Diese Sätze variieren je nach Art der Pflege und dem Pflegegrad der zu betreuenden Person. Pflegesätze können für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegeleistungen anfallen und sind oft in einem Leistungskatalog der Pflegekassen festgelegt. Sie geben Transparenz über die finanzielle Seite der Pflege und helfen bei der Planung der Pflegekosten.
Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen zielen darauf ab, die Gesundheit und Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen zu fördern. Dazu gehören physiotherapeutische Behandlungen, Rehabilitationssport und Gesundheitskurse. Diese Maßnahmen werden von der Kranken- und Pflegeversicherung unterstützt und können helfen, Pflegebedürftigkeit zu verringern oder zu vermeiden.
Tagespflege ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, tagsüber betreut zu werden und abends wieder nach Hause zu gehen. Dies entlastet pflegende Angehörige und bietet den Pflegebedürftigen soziale Kontakte und strukturierte Tagesabläufe. Die Kosten für die Tagespflege werden von der Pflegeversicherung übernommen, abhängig vom Pflegegrad.
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die pflegenden Angehörigen ermöglicht, eine Auszeit zu nehmen. Wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist, übernimmt eine Ersatzpflegekraft die Betreuung. Voraussetzungen und Höhe der Leistungen sind gesetzlich geregelt. Pflegende Angehörige können diese Leistung bis zu sechs Wochen im Jahr in Anspruch nehmen. Zusätzlich kann eine Kombination mit Kurzzeitpflege erfolgen, um die maximale Entlastung zu gewährleisten.
Alle Leistungskomplexe detailliert für Sie erklärt.
– Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
– An-/ Auskleiden (Ober- oder Unterkörper, nicht beides)
– Teilwaschen (Ober- oder Unterkörper, nicht beides)
– Rasieren (bei Teilwäsche Oberkörper)
– Mund- u. Zahnpflege (bei Teilwäsche Oberkörper)
– Kämmen (bei Teilwäsche Oberkörper)
– An-/ Auskleiden (Ober- oder Unterkörper, nicht beides)
– Teilwaschen (Ober- oder Unterkörper, nicht beides)
– Rasieren (bei Teilwäsche Oberkörper)
– Mund- u. Zahnpflege (bei Teilwäsche Oberkörper)
– Kämmen (bei Teilwäsche Oberkörper)
– Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
– An-/ Auskleiden Ober- und Unterkörper
– Waschen/Duschen/Baden
– Rasieren
– Mund- u. Zahnpflege
– Kämmen
– An-/ Auskleiden An-/ Auskleiden Ober- und Unterkörper
– Waschen/Duschen/Baden
– Rasieren
– Mund- u. Zahnpflege
– Kämmen
– Waschen u. Trocknen der Haare
– Kämmen / Herrichten der Tagesfrisur
kann nicht als Einzelleistung abgerechnet werden
kann nur 1x wtl. und nicht im Zusammenhang mit
LK 3 und LK 4 abgerechnet werden
– Betten machen/richten
– Lagern/Mobilisierung/Transfer in Verbindung mit Lagerung
– Mundgerechte Zubereitung der Nahrung
– Hilfe beim Essen und Trinken
– Beobachtung der Nahrungsaufnahme
– Hygiene im Zusammenhano mit der Nahruno
– Aufbereitung der Sondennahrung
– Verabreichung der Sondenkost
– Hilfe beim An- und Auskleiden Unterkörper
– Hilfe/ Unterstützung bei der Blasen- u./o. Darmentleerung
– Wechsel lnkontinenzmaterial
– Entleerung/Wechsel Urinbeutel/Stoma
– An-/ Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung, Einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. An- u. Ablegen von Körperersatzstücken
– Treppensteigen
– Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das Persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen)
– maximal 3x monatlich
– Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials
– Heizen
– Reinigung des allgemein üblichen Wohnbereiches* * als üblicher Wohnbereich im Sinne des LK 13 ist nur der vom Pflegebedürftigen genutzte und im Zusammenhang mit der Pflege stehende Wohnraum zu Grunde zu legen
– Trennung und Entsorgung des Abfall
– Wechseln der Wäsche
– Pflege der Wäsche und Kleidung ( bügeln, ausbessern)
– Einräumen der Wäsche * LK 14 ist nur 1x wtl. abrechenbar – bei zusätzlichem Bedarf ist eine Begründung erforderlich. Innerhalb einer Woche sind alle im Rahmen dieses LK anfallenden Arbeiten zu erledigen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der einzelnen Verrichtungen muss nicht bestehen, d.h. es können mehrere Einsätze erforderlich sein.
– Hilfestellung beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
– vollständiges Ab- u. Beziehen des Bettes
* LK 15 ist nicht als Einzelleistung abrufbar
* LK 15 ist im Zusammenhang mit LK 14 nicht Abrechenbar
* besteht über das regelmäßige Wechseln der Bettwäsche hinaus akuter Bedarf (Inkontinenz), kann der LK 14 zusätzlich abgerechnet werden
– Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung
– Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung / Vorratsschrank
– Erstellen eines Einkaufs- u. Speiseplanes
– Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung
– Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung / Vorratsschrank
– Kochen
– Spülen
– Reinigung des Arbeitsbereiches
– Zubereitung
– Spülen nur in Verbindung mit dem Pflegeeinsatz
– Reinigen des Arbeitsplatzes nur in Verbindung mit dem Pflegeeinsatz
-Anamnese
– Pflegeplanung
– Dokumentation
– Hilfestellung
– Beratung über den Inhalt der Leistungskomplexe
– Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages
– Begleitung
– Beschäftigung
– Beistand
* Der Leistungskomplex kann mehrfach je Einsatz erbracht und abgerechnet werden
– Hilfe beim Sitzen, Gehen, Stehen und Bewegen
– Aufrichten im Bett
– An- und Auskleiden
– Transfer
– Aufsuchen und Verlassen des Bettes
– Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Haushaltshilfe, Notruf, Fahrdienst, Hol/Bringedienste, Rezepte, Medikamente)
– Unterstützung bei der Regelung finanzieller/administrativer Angelegenheiten (Bankgeschäfte, Antragstellung)
– Koordination/Organisation von Terminen
– anleitende und oder motivierende Pflege zur Unterstützung und Förderung des Selbstmanagements zur Steuerung von Pflegeverläufen und Pflegesituationen
* Der Leistungskomplex kann mehrfach je Einsatz erbracht und abgerechnet werden
* Bei gleichzeitiger Leistungserbringung LK 22 nicht möglich