1. Pflegegrad und Leistungen
Die Höhe und Art der Pflegeleistungen richten sich nach dem Pflegegrad (1-5), der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt wird.
2. Pflegegeld
- Pflegegrad 2: 316 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: 545 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: 728 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: 901 Euro monatlich
Pflegegeld erhalten Sie, wenn die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen erfolgt.
3. Pflegesachleistungen
- Pflegegrad 2: 724 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: 1363 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: 1693 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: 2095 Euro monatlich
Pflegesachleistungen werden direkt an professionelle Pflegedienste gezahlt.
4. Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Dabei wird der nicht genutzte Anteil der Sachleistungen prozentual in Pflegegeld umgewandelt.
5. Entlastungsbetrag
Unabhängig vom Pflegegrad haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
6. Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson verhindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für bis zu sechs Wochen im Jahr (bis zu 1612 Euro).
7. Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige können bis zu acht Wochen im Jahr Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen (bis zu 1612 Euro).
8. Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftige können teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Anspruch nehmen, deren Höhe sich ebenfalls nach dem Pflegegrad richtet. Diese Leistungen ergänzen häusliche Pflege und werden zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen gewährt.
Was steht pflegenden Angehörigen zu?
1. Pflegegeld
Pflegende Angehörige können das Pflegegeld des Pflegebedürftigen als finanzielle Anerkennung für ihre Pflegearbeit erhalten.
2. Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige können Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wenn sie eine Auszeit benötigen. Die Pflegeversicherung zahlt dann bis zu 1612 Euro pro Jahr für eine Ersatzpflegekraft.
3. Renten- und Arbeitslosenversicherung
Pflegende Angehörige, die mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen, werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge.
4. Beratung und Schulung
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf kostenlose Schulungen und Beratungen zur Pflege. Regelmäßige Beratungseinsätze nach §37 SGB XI sind verpflichtend, um die Qualität der Pflege sicherzustellen.
Kombination von Pflegegeld und Pflegedienst
1. Teilweise Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige können nur einen Teil der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen und den Rest in Pflegegeld umwandeln. Beispiel: Bei einem Pflegegrad 3 und Nutzung von 50% der Sachleistungen (681,50 Euro) stehen noch 50% des Pflegegeldes (272,50 Euro) zur Verfügung.
2. Priorisierungen und Planung
Es ist wichtig, die verfügbaren Leistungen optimal zu nutzen und zu priorisieren. Pflegesachleistungen sollten für die notwendigsten Aufgaben wie Körperpflege und medizinische Versorgung verwendet werden, während Pflegegeld flexibel eingesetzt werden kann.
3. Pflegeeinsatz und Qualitätssicherung
Um die Pflegequalität zu sichern, müssen Pflegegeldempfänger regelmäßig Beratungseinsätze durchführen lassen. Diese erfolgen bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.